Zum Inhalt springen
  • Inserieren und Suchen für 0 €

Auflassungsvormerkung

Auch: Eigentumsvormerkung, Vormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag im Grundbuch, der dem Käufer den Anspruch auf das Eigentum sichert, bis er endgültig als Eigentümer eingetragen ist.

Zwischen Beurkundung des Kaufvertrags und Eigentumsumschreibung vergehen oft mehrere Wochen oder Monate. In dieser Zeit ist der Verkäufer noch Eigentümer. Ohne Absicherung könnte er das Grundstück theoretisch ein zweites Mal verkaufen oder neu belasten.

Die Auflassungsvormerkung verhindert das. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Spätere Verfügungen des Verkäufers sind gegenüber dem Käufer insoweit unwirksam, als sie seinen Anspruch beeinträchtigen würden (§ 883 BGB). Auch bei einer Insolvenz des Verkäufers bleibt der Käufer geschützt.

Ablauf

  1. Beurkundung des Kaufvertrags mit Auflassung
  2. Der Notar beantragt die Vormerkung beim Grundbuchamt.
  3. Nach Eintragung und weiteren Voraussetzungen wird der Kaufpreis fällig.
  4. Nach Zahlung beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung.
  5. Die Vormerkung wird mit der Umschreibung gelöscht.

Der Begriff Auflassung bezeichnet die Einigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang, die vor dem Notar erklärt wird.

Praxistipp: Zahlen Sie den Kaufpreis erst, wenn der Notar die Fälligkeit mitteilt. Eine Zahlung vor Eintragung der Vormerkung ist riskant.

Verwandte Begriffe

  • Grundbuch

    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register beim Amtsgericht. Es zeigt, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Belastungen darauf eingetragen sind.

  • Kaufvertrag

    Der Immobilienkaufvertrag regelt den Verkauf eines Grundstücks, Hauses oder einer Wohnung. Er ist nur wirksam, wenn ein Notar ihn beurkundet.

  • Notar

    Ein Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Beim Immobilienkauf beurkundet er den Kaufvertrag und sorgt für die korrekte Umschreibung im Grundbuch.

Teilen