Grundbuch
Auch: Grundbuchauszug
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register beim Amtsgericht. Es zeigt, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Belastungen darauf eingetragen sind.
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt, das in der Regel zum Amtsgericht gehört. Eigentum an Grundstücken geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über, nicht schon mit dem Kaufvertrag.
Aufbau des Grundbuchs
- Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Blattnummer
- Bestandsverzeichnis: Lage, Flurstück, Größe und Nutzungsart des Grundstücks, bei Wohnungen der Miteigentumsanteil
- Abteilung I: Eigentümer und Grundlage des Erwerbs, etwa Kauf oder Erbfolge
- Abteilung II: Lasten und Beschränkungen, zum Beispiel Wegerechte, Wohnrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrechte oder die Auflassungsvormerkung
- Abteilung III: Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken
Wer darf Einsicht nehmen?
Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Das sind etwa Eigentümer, Banken oder ernsthafte Kaufinteressenten mit Zustimmung des Eigentümers. Notare können jederzeit Einsicht nehmen.
Praxistipp: Lassen Sie sich vor dem Kauf einen aktuellen Grundbuchauszug zeigen. Achten Sie besonders auf Abteilung II. Rechte wie ein Wohnrecht oder Nießbrauch bleiben beim Verkauf bestehen und können den Wert stark mindern. Grundschulden in Abteilung III werden dagegen meist im Zuge des Kaufs gelöscht.
Nicht im Grundbuch stehen öffentlich-rechtliche Baulasten. Sie sind in einem eigenen Verzeichnis erfasst.
Verwandte Begriffe
Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag im Grundbuch, der dem Käufer den Anspruch auf das Eigentum sichert, bis er endgültig als Eigentümer eingetragen ist.
Ein Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Beim Immobilienkauf beurkundet er den Kaufvertrag und sorgt für die korrekte Umschreibung im Grundbuch.
Die Grundschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, das im Grundbuch eingetragen wird. Sie dient der Bank als Sicherheit für ein Darlehen.
Der Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Immobilie umfassend zu nutzen und ihre Erträge, etwa Mieten, zu ziehen. Er wird im Grundbuch eingetragen.
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.