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Vermieten8 Min. Lesezeit

Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen, Fristen, Sperrfristen und Härtefall

Eigenbedarf nach § 573 BGB: Für wen, wie begründen, welche Fristen und Sperrfristen gelten und wann Mieter wegen Härte widersprechen können.

Veröffentlicht am · aktualisiert am

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Stuckverzierte Gründerzeitfassade mit Dachgauben in Berlin vor blauem Himmel
Bei einer Eigenbedarfskündigung prallen zwei geschützte Interessen aufeinander: das Eigentum und das Zuhause.Foto: Mattes Buskies / Unsplash

Ein Vermieter darf wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung für sich, nahe Familienangehörige oder Haushaltsangehörige ernsthaft braucht und das im Kündigungsschreiben konkret begründet. Die Frist beträgt je nach Mietdauer drei, sechs oder neun Monate. Nach einer Umwandlung in Eigentumswohnungen gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren. Der Mieter kann wegen einer unzumutbaren Härte widersprechen, und ein vorgetäuschter Bedarf macht schadensersatzpflichtig.

Wie oft das passiert, weiß niemand genau, denn eine amtliche Statistik gibt es nicht. Der Deutsche Mieterbund schätzt rund 80.000 Fälle im Jahr, Haus & Grund hält solche Angaben für einseitig und verweist auf fehlende unabhängige Zahlen.

Was „benötigen“ bedeutet

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Er muss nicht darauf angewiesen sein. Es genügt ein ernsthafter Wunsch, der auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht. Der BGH hat im September 2025 bekräftigt, dass die Anforderungen nicht überhöht werden dürfen und alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind (VIII ZR 289/23). Auch ein selbst herbeigeführter Bedarf ist grundsätzlich zu respektieren.

Grenzen gibt es trotzdem. Die Gerichte prüfen, ob der Wunsch ernst gemeint ist:

  • Vorratskündigung: Ein noch nicht absehbarer Nutzungswunsch reicht nicht (BGH, 23.9.2015, VIII ZR 297/14).
  • Weit überhöhter Bedarf: Wenn die Größe der Wohnung in keinem Verhältnis zum Bedarf steht, kann die Kündigung rechtsmissbräuchlich sein.
  • Ersatzwohnung: Hat der Vermieter während der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung im selben Haus frei, muss er sie anbieten. Ein Verstoß macht die Kündigung nicht mehr unwirksam, kann aber Schadensersatz auslösen (BGH, 14.12.2016, VIII ZR 232/15).

Für wen Eigenbedarf möglich ist

Personenkreis Eigenbedarf möglich?
Vermieter selbst, Ehegatte, Lebenspartner ja
Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern ja
Geschwister, Nichten und Neffen ja
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder, Schwager, Schwägerin ja
Cousins und Cousinen nein, BGH 2024 (VIII ZR 276/23)
Haushaltsangehörige, etwa Pflegekraft oder Lebensgefährte im Haushalt ja, wenn schon im Haushalt lebend
GmbH und andere juristische Personen nein
Gesellschafter einer GbR bisher von der Rechtsprechung anerkannt, nach Reform des Gesellschaftsrechts teils offen

Der BGH orientiert sich seit Juli 2024 am persönlichen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO): Nur wer dieses Recht hat, gehört zur Familie im Sinne des Gesetzes. Wer nicht dazugehört, begründet in der Regel keinen Eigenbedarf.

So muss die Kündigung aussehen

Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, E-Mail und Fax reichen nicht (§ 568 Abs. 1 BGB). Bei mehreren Vermietern müssen alle unterschreiben. Das Schreiben muss die Gründe nennen (§ 573 Abs. 3 BGB): Wer soll einziehen, und warum? Die Person muss so beschrieben sein, dass der Mieter den Bedarf prüfen kann. Spätere Gründe zählen nur, wenn sie nachträglich entstanden sind.

Der Vermieter soll zudem rechtzeitig auf Widerspruchsrecht, Form und Frist hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB). Fehlt der Hinweis, wird die Kündigung nicht unwirksam, aber der Mieter kann noch im ersten Gerichtstermin widersprechen (§ 574b Abs. 2 BGB).

Kündigungsfristen

Kündigungsfrist des Vermieters nach Mietdauer

  • Bis 5 Jahre Mietdauer3 Monate
  • Mehr als 5 Jahre6 Monate
  • Mehr als 8 Jahre9 Monate

Quelle: § 573c Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist die Zeit seit Überlassung der Wohnung. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, die Frist nennt den rechnerischen Abstand zum Mietende.

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, sonst verschiebt sich das Ende um einen Monat. Für Mieter bleibt es dagegen stets bei drei Monaten.

Kündigung geht zu bis 4. November 2026, Mietdauer Mietverhältnis endet
weniger als 5 Jahre 31. Januar 2027
ab 5 Jahre 30. April 2027
ab 8 Jahre 31. Juli 2027

Fällt der Bedarf vor Ablauf der Frist weg, muss der Vermieter das mitteilen. Eine Einliegerwohnung ist ein Sonderfall: Wohnt der Vermieter selbst im Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, kann er ohne berechtigtes Interesse kündigen, die Frist verlängert sich dann um drei Monate (§ 573a BGB).

Wer von vornherein weiß, dass die Wohnung später für die Familie gebraucht wird, kann sie auch befristet vermieten. Dann muss der Grund aber schon im Vertrag stehen (§ 575 BGB).

Sperrfristen nach Kauf und Umwandlung

Ein Verkauf beendet das Mietverhältnis nicht, der Erwerber tritt in den Vertrag ein (§ 566 BGB). Nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und dem Verkauf darf er sich erst nach einer Sperrfrist auf Eigenbedarf berufen (§ 577a BGB).

Sperrfrist nach Umwandlung in Eigentumswohnungen

  • Bundesweit3 Jahre
  • Baden-Württemberg, bestimmte Gemeinden5 Jahrebis Ende 2026
  • Höchstgrenze für Länder10 Jahre

Quellen: § 577a Abs. 1 und 2 BGB; Kündigungssperrfristverordnung Baden-Württemberg vom 16.12.2025 (GBl. 2025 Nr. 146). Die Sperre gilt ab der Veräußerung und nur für Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung.

In Baden-Württemberg gelten in den per Verordnung bestimmten Gemeinden fünf Jahre, die aktuelle Verordnung läuft bis zum 31. Dezember 2026. Das Land hat im September 2026 einen Entwurf zur Verlängerung in die Anhörung gegeben. Ob Ihre Gemeinde dazugehört, zeigt die Kündigungssperrfristverordnung.

Auch Familien sind nicht automatisch ausgenommen. Im Januar 2026 entschied der BGH (VIII ZR 247/24): Bringt ein Eigentümer nach der Aufteilung die Wohnung in eine GbR mit Ehefrau und Kindern ein, ist das eine Veräußerung. Die Eigenbedarfskündigung für die Tochter scheiterte an der Sperrfrist. Die Regel gilt nur für Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung, andere Kündigungsgründe bleiben möglich. Wer kauft, sollte das vor dem Notartermin prüfen.

Widerspruch wegen Härte

Selbst eine wirksame Kündigung muss der Mieter nicht in jedem Fall hinnehmen. Er kann widersprechen und die Fortsetzung verlangen, wenn der Auszug für ihn, seine Familie oder Haushaltsangehörige eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB). Der Widerspruch muss in Textform spätestens zwei Monate vor Mietende beim Vermieter sein (§ 574b BGB).

Mögliche Härtegründe Was Gerichte prüfen
hohes Alter, Krankheit, Pflegebedarf konkrete Folgen eines Umzugs, oft mit ärztlichem Attest und Gutachten
lange Verwurzelung im Wohnumfeld soziale Bindungen, Einbindung vor Ort
kein angemessener Ersatzwohnraum ernsthafte, nachgewiesene Suche (§ 574 Abs. 2 BGB)
Schwangerschaft, Examen, Schulwechsel oft zeitlich begrenzte Härte

Der BGH verlangt seit 2019 eine genaue Einzelfallprüfung und wendet sich gegen pauschale Lösungen. Hohes Alter oder lange Mietdauer allein reichen nicht automatisch, und umgekehrt ist kein Interesse von vornherein vorrangig (VIII ZR 180/18, VIII ZR 167/17). Bei behaupteten schweren Gesundheitsgefahren muss das Gericht diese im Zweifel durch einen Sachverständigen klären lassen.

Gibt das Gericht dem Mieter recht, läuft das Mietverhältnis befristet oder auf unbestimmte Zeit weiter (§ 574a BGB). Muss der Mieter ausziehen, kann das Gericht eine Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO).

Vorgetäuschter Eigenbedarf

Kündigt jemand wegen eines Bedarfs, den es nicht gibt, muss er Schadensersatz leisten (§ 280 Abs. 1 BGB). Dazu können je nach Fall Umzugskosten, Maklerkosten und Mehrkosten einer teureren Wohnung gehören. Zieht die genannte Person nach dem Auszug nicht ein, liegt der Verdacht nahe. Der Vermieter muss dann besonders genau erklären, warum der Bedarf nachträglich weggefallen ist (BGH, 29.3.2017, VIII ZR 44/16). Ein Räumungsvergleich schließt Ansprüche nicht automatisch aus.

Vermieter sollten Gründe und Änderungen daher dokumentieren. Mieter sollten prüfen, ob die Begründung stimmig ist, frühzeitig einen Mieterverein einschalten und nach dem Auszug beobachten, was aus der Wohnung wird. Für beide Seiten kann auch eine einvernehmliche Lösung sinnvoll sein, etwa ein Aufhebungsvertrag mit Umzugshilfe.

Wird die Wohnung nicht selbst genutzt, sondern neu vermietet, erklärt unser Beitrag zur Mietpreisbremse, welche Miete zulässig ist. Wie Sie danach passende Mieter finden, steht unter Mieter auswählen.

Was politisch diskutiert wird

Der Regierungsentwurf „Mietrecht II“ (Bundestagsdrucksache 21/6807) ändert § 573 BGB nur bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, den Eigenbedarf in Absatz 2 Nummer 2 lässt er unverändert. Die Fraktion der Grünen hat mit Drucksache 21/6915 einen eigenen Entwurf vorgelegt, der das Recht auf „ernsthaften, dauerhaften Bedarf“ begrenzen, nach Verkäufen einschränken und in angespannten Märkten die Fristen verlängern soll. Beide Vorlagen liegen im Rechtsausschuss, die Anhörung fand am 14. Oktober 2026 statt. Eine Expertenkommission soll bis Ende 2026 Vorschläge für weitere Schritte machen. Geltendes Recht bleibt bis auf Weiteres §§ 573 ff. BGB. Ob und wie sich etwas ändert, ist offen.

Quellen

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen helfen Mietervereine, Haus- und Grundbesitzervereine oder Fachanwälte für Mietrecht.

Häufige Fragen

Für wen darf ich wegen Eigenbedarfs kündigen?

Für sich selbst, Ehegatten, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Haushaltsangehörige. Cousins zählen nach einem BGH-Urteil von 2024 nicht dazu. Eine GmbH kann keinen Eigenbedarf haben.

Wie lang ist die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Drei Monate, nach fünf Jahren Mietdauer sechs und nach acht Jahren neun Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen.

Darf ich nach dem Kauf sofort wegen Eigenbedarfs kündigen?

War die Wohnung schon Eigentumswohnung, als sie an den Mieter überlassen wurde, gilt die Sperre nach § 577a Abs. 1 BGB in der Regel nicht. Wurde sie erst danach umgewandelt, müssen Sie nach dem Kauf mindestens drei Jahre warten, in Verordnungsgebieten bis zu zehn Jahre.

Muss ich die Wohnung sofort räumen, wenn ich gekündigt werde?

Nein. Die Kündigungsfrist gilt, und Sie können bis zwei Monate vor Mietende wegen Härte widersprechen. Ziehen Sie nicht aus, muss der Vermieter auf Räumung klagen, das Gericht kann eine Räumungsfrist gewähren.

Was kann ich tun, wenn nach dem Auszug niemand einzieht?

Das kann auf vorgetäuschten Eigenbedarf hindeuten. Sammeln Sie Belege und lassen Sie sich beraten. Der Vermieter muss dann genau darlegen, warum der Bedarf weggefallen ist, und schuldet bei Täuschung Schadensersatz.

Wird das Recht auf Eigenbedarf bald eingeschränkt?

Ein Vorschlag der Grünen liegt dem Bundestag vor, der Regierungsentwurf ändert beim Eigenbedarf nichts. Eine Expertenkommission arbeitet an Vorschlägen. Beschlossen ist bisher nichts.

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