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Mieter auswählen: Welche Fragen erlaubt sind und was Selbstauskunft, Datenschutz und AGG verlangen

Was Vermieter fragen dürfen und wann: Selbstauskunft, Bonität, Datenschutz und AGG. Mit Überblick über Rechte beider Seiten und aktuellem BGH-Urteil.

Veröffentlicht am · aktualisiert am

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Vermieterin zeigt einem jungen Paar eine leere Altbauwohnung mit Parkett
Vor der Besichtigung reichen Name und Kontaktdaten. Weitere Angaben folgen erst, wenn jemand die Wohnung wirklich mieten will.Symbolbild, KI-generiert

Vermieter dürfen sich ihre Mieter aussuchen, aber nicht alles fragen und niemanden wegen seiner Herkunft ablehnen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Zur Besichtigung genügen Name und Kontaktdaten, das Einkommen ist erst Thema, wenn jemand die Wohnung mieten will, Nachweise erst direkt vor dem Vertrag. So steht es in der im Januar 2026 überarbeiteten Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK). Mietinteressenten müssen unzulässige Fragen nicht beantworten. Wer bei der Auswahl diskriminiert, riskiert Entschädigung: Der Bundesgerichtshof bestätigte im Januar 2026 3.000 € gegen einen Wohnungsmakler.

Die drei Zeitpunkte der Selbstauskunft

Die Selbstauskunft ist ein Fragebogen, kein Gesetz. Rechtlich zählt, ob eine Angabe für das Mietverhältnis erforderlich ist und ob die Interessen des Bewerbers nicht überwiegen. Die DSK unterscheidet drei Stufen, und bis dahin besteht keine Pflicht zur Antwort.

Was Vermieter wann fragen dürfen

  1. Schritt 1

    Besichtigung

    Interesse an einem Termin

    • Name und Kontaktdaten
    • bei Sozialwohnungen: Wohnberechtigungsschein vorhanden?
    • Ausweis nur vorzeigen, wenn der Termin allein stattfindet
  2. Schritt 2

    Anmietungswunsch

    Interessent will die Wohnung mieten

    • Zahl der Einziehenden
    • Arbeitgeber und Beruf
    • Nettoeinkommen oder verfügbarer Betrag
    • laufende Insolvenz, Räumungstitel der letzten 5 Jahre
    • Haustiere, außer Kleintieren
  3. Schritt 3

    Auswahl getroffen

    direkt vor dem Vertragsschluss

    • Einkommensnachweis, nicht Nötiges geschwärzt
    • Bonitätsnachweis oder Abfrage bei einer Auskunftei
    • erhebliche Mietrückstände im laufenden Mietverhältnis

Quelle: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe zu Selbstauskünften bei Mietinteressenten, Version 2.0 (Januar 2026) mit Musterfragebogen. Vereinfachte Darstellung, keine abschließende Aufzählung.

Die Orientierungshilfe bindet Gerichte nicht, sie zeigt aber, wie die Aufsichtsbehörden prüfen. Der Musterfragebogen im Anhang ist für private Vermieter eine brauchbare Vorlage, er muss nur auf die konkrete Wohnung gekürzt werden. Eine Einwilligungsklausel im Formular hilft nicht weiter: Wer die Wohnung nur mit Einwilligung bekommt, entscheidet nach Ansicht der DSK nicht freiwillig.

Sachsen-Anhalts Datenschutzbeauftragte wies im März 2026 ausdrücklich darauf hin, dass umfangreiche Bewerbungsmappen beim ersten Besichtigungstermin unzulässig sind. Sie meldet wieder mehr Beschwerden und schließt Kontrollen und Sanktionen bei wiederholten Verstößen nicht aus.

Was gefragt werden darf und was nicht

Thema Erlaubt? Hinweis
Name, Anschrift oder Kontaktdaten ja, ab Besichtigung Ausweis nur vorzeigen lassen, keine Kopie
Zahl der Einziehenden, Kinder oder Erwachsene ja, ab Anmietungswunsch keine weiteren Daten zu Mitbewohnern, die nicht Vertragspartei werden
Arbeitgeber und Beruf ja, ab Anmietungswunsch Frage nach der Dauer der Beschäftigung ist unzulässig
Nettoeinkommen ja, ab Anmietungswunsch Angabe „mehr als X Euro“ reicht; unzulässig, wenn eine öffentliche Stelle die Miete voll und direkt zahlt
Laufendes Insolvenzverfahren ja Bewerber muss darüber Auskunft geben
Räumungstitel wegen Mietrückständen ja, letzte fünf Jahre im Musterfragebogen vor der Auswahlentscheidung
Haustiere ja, außer Kleintieren entfällt, wenn der Vertrag Tierhaltung ohnehin erlaubt
Mietrückstände, Kündigung im letzten Mietverhältnis eingeschränkt, nach der Auswahl nur erhebliche Pflichtverletzungen; Bewerber darf Stellung nehmen
Kontaktdaten des Vorvermieters nein Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann ebenfalls nicht verlangt werden
Familienstand, Heiratsabsicht, Schwangerschaft, Kinderwunsch nein Kernbereich des Privatlebens
Religion, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit nein pauschale Abfrage unzulässig
Vorstrafen, Ermittlungsverfahren nein sagen nichts über die Bonität
Partei- oder Mietervereinsmitgliedschaft nein ohne Bezug zur Zahlungsfähigkeit

Unzulässige Fragen dürfen Bewerber unbeantwortet lassen; nach verbreiteter Rechtsauffassung darf eine solche Frage sogar folgenlos falsch beantwortet werden. Anders bei zulässigen Fragen: Falsche Angaben zum Einkommen oder zu einer Insolvenz können den Vermieter zur Anfechtung oder Kündigung berechtigen.

Bonität: Was Vermieter verlangen dürfen

Bonität ist das legitime Kernkriterium. Eine feste gesetzliche Einkommensgrenze gibt es nicht, die oft genannte Faustregel, die Kaltmiete solle etwa ein Drittel des Nettoeinkommens nicht übersteigen, ist nur eine Orientierung. Nachweise gehören ans Ende des Verfahrens.

  • Einkommen: Lohnabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid in Kopie, wobei Nicht-Erforderliches geschwärzt werden darf.
  • Schufa und andere Auskunfteien: Verlangt werden darf eine Bonitätsauskunft, die eigens für die Anmietung gedacht ist und nur die dafür nötigen Angaben enthält. Die vollständige Selbstauskunft nach Art. 15 DS-GVO darf der Vermieter nicht fordern, weil sie viel mehr verrät.
  • Eigene Abfrage: Sie ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und entfällt, wenn der Bewerber schon genug nachgewiesen hat.

AGG: Wo die Auswahlfreiheit endet

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt nicht jede Wahlfreiheit, zieht aber klare Grenzen.

Merkmal Wen es bindet Vorschrift
Ethnische Herkunft, „Rasse“ grundsätzlich alle, die Wohnraum öffentlich anbieten, also auch private Vermieter und Makler § 19 Abs. 2 AGG
Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität Massengeschäfte; wer nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, fällt in der Regel nicht darunter § 19 Abs. 1 und 5 AGG
Ausnahme besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis, etwa wenn Parteien auf demselben Grundstück wohnen § 19 Abs. 5 AGG
Ausnahme ausgewogene Bewohnerstrukturen; Rechtfertigung im Einzelfall § 19 Abs. 3 AGG

Ein von der Antidiskriminierungsstelle beauftragtes Gutachten hält die Ausnahme für Nähe-Verhältnisse für unvereinbar mit EU-Recht. Vermieter sollten sich also nicht zu sehr darauf verlassen.

Am 29. Januar 2026 entschied der BGH (I ZR 129/25): Eine Frau mit pakistanischem Namen bekam auf ihre Online-Anfragen nur Absagen, gleichlautende Anfragen unter Namen wie Schneider oder Schmidt führten zu Besichtigungsangeboten. Das genügte als Indiz, der Makler musste 3.000 € Entschädigung zahlen. Solche Vergleichsanfragen sind als Beweismittel möglich. Wer als Makler Mieter auswählt, haftet selbst; das schließt eine Haftung des Vermieters nicht aus.

So erlebten Betroffene Diskriminierung bei der Wohnungssuche

  • Anzeige schloss bestimmte Gruppen aus37 %
  • Wohnung deshalb nicht bekommen32 %
  • Höhere Miete oder höherer Preis verlangt16 %
  • Beleidigt oder beschimpft10 %

Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Rassistische Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt (2020), telefonische Befragung von 1.041 Personen im Herbst 2019. Anteil der Befragten mit Diskriminierungserfahrung in den letzten zehn Jahren.

Der Umfrage zufolge berichteten 15 Prozent der Befragten, die in zehn Jahren eine Wohnung suchten, von rassistischer Diskriminierung, bei Menschen mit Migrationshintergrund waren es 35 Prozent. Rund die Hälfte der Fälle ging auf Privatpersonen zurück, die nur eine oder wenige Wohnungen vermieten oder verkaufen. Das sagt allerdings nichts darüber, ob sie eher diskriminieren als Unternehmen, denn sie stellen auch den größten Teil des Angebots. Die Befragung stammt aus 2019, die Erfahrungen sind subjektiv berichtet.

Betroffene können Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung verlangen (§ 21 AGG). Sie müssen nur Indizien beweisen, dann muss die Gegenseite einen Verstoß widerlegen (§ 22 AGG). Die Frist beträgt bisher zwei Monate. Der Regierungsentwurf zur AGG-Änderung (Bundestagsdrucksache 21/6178) sieht vier Monate vor. Nach Anhörung am 5. Oktober 2026 berät der Rechtsausschuss weiter, beschlossen ist die Änderung bislang nicht.

So läuft eine faire Auswahl ab

  1. Anzeige prüfen: Keine Ausschlüsse wie „nur für Deutsche“ oder „keine Ausländer“. Die Checkliste fürs Inserieren und die Pflichtangaben zum Energieausweis helfen beim Text.
  2. Kriterien vorher festlegen: Zum Beispiel Einzugstermin, Haushaltsgröße und ausreichendes Einkommen, für alle gleich.
  3. Besichtigung: Nur Kontaktdaten erfassen, keine Unterlagen einsammeln. Nicht angeforderte Unterlagen sollten Sie zurückgeben oder löschen.
  4. Nach Anmietungswunsch: Fragebogen mit den erlaubten Fragen, Nachweise erst nach der Entscheidung.
  5. Absagen: Knapp formulieren, ohne Bezug auf geschützte Merkmale.

Daten löschen, keine schwarzen Listen

Vermieter sind für die Daten verantwortlich, auch als Privatperson. Unterlagen abgelehnter Bewerber müssen gelöscht werden, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Kommen Ansprüche nach § 21 AGG infrage, nennt die DSK regelmäßig spätestens sechs Monate. Makler und Verwaltungen sollen spätestens nach Abschluss des Vertrags mit einem anderen Bewerber löschen. Auch beim künftigen Mieter bleibt nur, was für den Vertrag nötig ist. Listen „auffälliger“ Interessenten sind grundsätzlich unzulässig. Ob bei Bewerbern Daten für künftige Wohnungsangebote bleiben dürfen, hängt in der Regel von ihrer Einwilligung ab.

Bewerber können Auskunft über gespeicherte Daten verlangen und sich bei der Datenschutzaufsicht ihres Landes beschweren. Vor der Vermietung sollten Sie auch die zulässige Miethöhe prüfen, siehe unser Beitrag zur Mietpreisbremse. Was danach im Vertrag steht, erklärt der Ratgeber zu Mietvertrag und Kaution.

Quellen

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen helfen Haus- und Grundbesitzervereine, Mietervereine oder die Datenschutzaufsicht Ihres Landes.

Häufige Fragen

Darf ein Vermieter eine Selbstauskunft verlangen?

Ja, aber gestuft. Zur Besichtigung reichen Name und Kontaktdaten. Einkommen und Beruf dürfen erst erfragt werden, wenn jemand die Wohnung mieten will, Nachweise erst unmittelbar vor dem Vertragsschluss.

Darf der Vermieter eine Kopie des Personalausweises machen?

Nein. Er darf sich den Ausweis zeigen lassen, wenn der Interessent allein zur Besichtigung kommt, und das notieren. Eine Kopie ist nach Auffassung der Datenschutzkonferenz nicht erforderlich und damit unzulässig.

Muss ich eine Schufa-Auskunft vorlegen?

Erst wenn der Vermieter sich für Sie entschieden hat, und dann nur eine auf die Anmietung zugeschnittene Bonitätsauskunft. Die vollständige Selbstauskunft nach Art. 15 DS-GVO darf er nicht verlangen.

Darf ich Bewerber mit Kindern oder Haustieren ablehnen?

Als Privatvermieter mit bis zu 50 Wohnungen sind Sie in der Wahl der Mieter weitgehend frei. Die Zahl der Einziehenden und größere Haustiere dürfen Sie erfragen. Eine Ablehnung wegen ethnischer Herkunft bleibt dennoch unzulässig.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das AGG?

Betroffene können Entschädigung und Schadensersatz verlangen, in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Im BGH-Fall von Januar 2026 waren es 3.000 € plus Anwaltskosten. Es reichen Indizien, zum Beispiel unterschiedliche Antworten auf gleichlautende Anfragen.

Wie lange darf ich Unterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahren?

Nur so lange, wie sie für die Auswahl gebraucht werden. Mit Blick auf mögliche AGG-Ansprüche nennt die Datenschutzkonferenz regelmäßig höchstens sechs Monate. Eine Liste unerwünschter Bewerber ist grundsätzlich unzulässig.

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