Eigenbedarf
Auch: Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarf liegt vor, wenn ein Vermieter die vermietete Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Er kann dann ordentlich kündigen.
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in § 573 BGB geregelt. Sie ist der häufigste Grund für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter. Der Vermieter braucht vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Wunsch, die Wohnung selbst zu nutzen oder Angehörigen zu überlassen.
Formale Anforderungen
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Sie muss die Person nennen, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse daran begründen.
- Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sie betragen drei Monate und verlängern sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer auf sechs beziehungsweise neun Monate.
Schutz für Mieter
Mieter können der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, etwa wegen hohen Alters, schwerer Krankheit oder fehlenden Ersatzwohnraums. Wurde eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren. Bundesländer können sie in bestimmten Gebieten auf bis zu zehn Jahre verlängern.
Steht eine vergleichbare Wohnung des Vermieters im selben Haus leer, muss er sie dem Mieter anbieten.
Wichtig: Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, macht sich schadensersatzpflichtig. Lassen Sie sich als Mieter oder Vermieter im Zweifel rechtlich beraten. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Verwandte Begriffe
Die Kaltmiete ist die Miete für die reine Nutzung der Wohnung ohne Nebenkosten. Meist ist damit die Nettokaltmiete gemeint, also ohne Betriebs- und Heizkosten.
Ein Vorkaufsrecht berechtigt eine Person oder Gemeinde, in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag zu denselben Bedingungen anstelle des Käufers einzutreten.
Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, die einer Person gehört, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück und den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes.