Denkmal-AfA
Auch: Denkmalabschreibung, Denkmalschutz-AfA
Die Denkmal-AfA ist eine erhöhte steuerliche Abschreibung für Sanierungskosten an Baudenkmälern. Sie gilt für vermietete und unter Bedingungen auch für selbst genutzte Objekte.
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert, trägt meist höhere Kosten als bei einem normalen Altbau. Der Staat gleicht das über erhöhte Abschreibungen aus. Begünstigt sind nur Aufwendungen, die zur Erhaltung des Denkmals oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Der Kaufpreis für die Altbausubstanz zählt nicht dazu, er wird normal abgeschrieben.
Vermietete Baudenkmale
Nach § 7i EStG können Vermieter die begünstigten Sanierungskosten innerhalb von zwölf Jahren vollständig abschreiben:
- im Jahr der Maßnahme und den folgenden sieben Jahren je bis zu 9 Prozent
- in den folgenden vier Jahren je bis zu 7 Prozent
Selbst genutzte Baudenkmale
Auch Eigennutzer profitieren. Nach § 10f EStG können sie begünstigte Kosten zehn Jahre lang mit jeweils bis zu 9 Prozent als Sonderausgaben absetzen.
Voraussetzungen
- Das Gebäude ist nach Landesrecht ein Baudenkmal oder liegt in einem geschützten Ensemble.
- Die Maßnahmen werden vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt.
- Die Behörde stellt eine Bescheinigung über die begünstigten Kosten aus.
Praxistipp
Lassen Sie sich Maßnahmen immer vor Beginn schriftlich genehmigen. Ohne vorherige Abstimmung kann die Bescheinigung versagt werden. Prüfen Sie bei Bauträgerangeboten, welcher Kostenanteil wirklich begünstigt ist. Die Grundlagen zur Gebäudeabschreibung erklärt der Eintrag AfA.
Verwandte Begriffe
AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Vermieter können damit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über viele Jahre steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Erhaltungsaufwand sind Kosten, um eine vermietete Immobilie in ihrem Zustand zu erhalten, etwa Reparaturen. Sie sind in der Regel sofort als Werbungskosten abziehbar.
Werbungskosten bei Vermietung sind alle Ausgaben, die mit einer vermieteten Immobilie zusammenhängen. Sie mindern die steuerpflichtigen Mieteinnahmen in der Anlage V.