Abstandsflächen
Auch: Grenzabstand, Abstandsfläche
Abstandsflächen sind Flächen vor den Außenwänden eines Gebäudes, die von Bebauung freigehalten werden müssen. Sie sichern Belichtung, Belüftung, Brandschutz und den Wohnfrieden zwischen Nachbarn.
Abstandsflächen sind im Bauordnungsrecht der Länder geregelt. Die Grundregeln sind ähnlich, die Details unterscheiden sich aber je nach Bundesland deutlich.
So werden sie berechnet
Die Tiefe der Abstandsfläche ergibt sich aus der Wandhöhe (H), multipliziert mit einem Faktor. Nach der Musterbauordnung und in vielen Ländern beträgt er 0,4 H, mindestens jedoch 3 Meter. Einige Länder haben abweichende Faktoren oder Sonderregeln für bestimmte Gebiete. Dächer und Giebel werden nach festgelegten Regeln anteilig zur Wandhöhe gerechnet.
Rechenbeispiel
Eine Außenwand ist 6 Meter hoch. Bei 0,4 H ergibt sich eine Tiefe von 2,40 Metern. Da die Mindesttiefe 3 Meter beträgt, muss das Haus mindestens 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen.
Ausnahmen
- Grenzgaragen und Nebengebäude bis zu bestimmten Maßen dürfen oft direkt an der Grenze stehen.
- In Gebieten mit geschlossener Bauweise wird ohne Abstand an die Grenze gebaut.
- Abstandsflächen können mit Zustimmung des Nachbarn per Baulast auf dessen Grundstück übernommen werden.
Praxistipp: Bei Anbauten, Dachgauben oder Aufstockungen ändert sich die Wandhöhe und damit die Abstandsfläche. Klären Sie das frühzeitig mit Ihrem Architekten oder per Bauvoranfrage.
Verwandte Begriffe
Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis, ein Bauvorhaben auszuführen. Sie wird nach Prüfung eines Bauantrags von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt und richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung.
Der Bebauungsplan ist eine von der Gemeinde beschlossene Satzung, die rechtsverbindlich festlegt, wie Grundstücke in einem Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen.
Mit einer Bauvoranfrage lassen Sie einzelne Fragen zu einem geplanten Bauvorhaben vorab von der Bauaufsichtsbehörde klären. Die Antwort, der Bauvorbescheid, ist für eine bestimmte Zeit verbindlich.
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.