Bestellerprinzip
Das Bestellerprinzip besagt, dass bei der Vermittlung von Mietwohnungen derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat – meist der Vermieter.
Das Bestellerprinzip gilt seit dem 1. Juni 2015 für die Vermittlung von Wohnraummietverträgen. Es steht im Gesetz über die Regelung der Wohnungsvermittlung. Früher wurde die Provision häufig auf den Mieter abgewälzt, obwohl der Vermieter den Makler beauftragt hatte. Das ist seitdem nicht mehr zulässig.
Ein Mieter muss nur dann zahlen, wenn er selbst einen Makler in Textform mit der Suche beauftragt und der Makler die Wohnung ausschließlich für diesen Mieter beschafft. Hat der Makler die Wohnung bereits im Angebot, darf er vom Mieter keine Provision verlangen.
Unzulässig sind auch Umgehungen, etwa:
- überhöhte Ablösen für Einbauküchen oder Möbel
- Besichtigungs- oder Bearbeitungsgebühren
- Provisionszahlungen über Dritte
Die Provision ist auch für den Besteller auf höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.
Beim Kauf gilt kein reines Bestellerprinzip. Hier greift seit Ende 2020 die Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer, wenn es um Wohnungen oder Einfamilienhäuser geht und der Käufer Verbraucher ist.
Praxistipp für Vermieter: Wenn Sie ohne Makler vermieten möchten, finden Sie Tipps unter Vermieten.
Verwandte Begriffe
Die Maklerprovision, auch Courtage genannt, ist das Honorar des Maklers für eine erfolgreiche Vermittlung. Sie wird meist als Prozentsatz vom Kaufpreis berechnet.
Ein Immobilienmakler vermittelt Kauf- oder Mietverträge über Immobilien oder weist Gelegenheiten dazu nach. Er erhält dafür eine erfolgsabhängige Provision.
Die Kaltmiete ist die Miete für die reine Nutzung der Wohnung ohne Nebenkosten. Meist ist damit die Nettokaltmiete gemeint, also ohne Betriebs- und Heizkosten.