Staffelmiete
Auch: Staffelmietvertrag
Bei einer Staffelmiete legen Mieter und Vermieter schon im Mietvertrag fest, zu welchen Zeitpunkten und um welche Beträge die Miete künftig steigt.
Die Staffelmiete ist in § 557a BGB geregelt. Sie schafft für beide Seiten Planbarkeit, weil die künftigen Mieten von Anfang an bekannt sind.
Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung:
- schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag
- jede Staffel muss als konkreter Geldbetrag oder Erhöhungsbetrag angegeben sein, ein Prozentsatz reicht nicht
- zwischen zwei Erhöhungen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben
Beispiel: Die Miete beträgt im ersten Jahr 800 Euro, ab dem zweiten Jahr 830 Euro und ab dem dritten Jahr 860 Euro.
Was ist während der Staffel ausgeschlossen?
Während der Laufzeit kann der Vermieter keine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Auch Modernisierungsumlagen sind ausgeschlossen. Betriebskosten können sich dagegen weiterhin ändern.
Staffelmiete und Mietpreisbremse
In Gebieten mit Mietpreisbremse muss jede einzelne Staffel die Grenzen einhalten. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Staffel wirksam wird.
Ein vertraglicher Verzicht auf das Kündigungsrecht des Mieters ist bei einer Staffelmiete höchstens für vier Jahre ab Vertragsschluss zulässig.
Praxistipp: Rechnen Sie als Mieter die letzte Staffel durch und prüfen Sie, ob Sie diese Miete dauerhaft tragen können. Vergleichen Sie die Staffeln mit dem Mietspiegel.
Verwandte Begriffe
Bei einer Indexmiete ist die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Steigen die Lebenshaltungskosten, darf der Vermieter die Miete entsprechend anpassen.
Die Mietpreisbremse begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete bei Neuvermietung auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in einer Gemeinde für vergleichbare Wohnungen in den letzten sechs Jahren üblicherweise vereinbart oder geändert wurde.