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Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete bei Neuvermietung auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die Mietpreisbremse ist in den §§ 556d ff. BGB geregelt. Sie gilt nicht automatisch überall. Die Bundesländer legen per Verordnung fest, in welchen Städten und Gemeinden ein angespannter Wohnungsmarkt besteht. Der Bundestag hat die Regelung 2025 verlängert. Sie läuft nach aktuellem Stand bis Ende 2029.

Ausnahmen

  • Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden
  • die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung
  • Fälle, in denen schon der Vormieter eine höhere Miete gezahlt hat; diese darf in der Regel weiter verlangt werden

Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme, muss er den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert darüber informieren.

Beispiel: Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung liegt bei 11 Euro je Quadratmeter. Bei Neuvermietung sind dann höchstens 12,10 Euro je Quadratmeter zulässig.

Was können Mieter tun?

Zahlen Sie zu viel, können Sie den Verstoß in Textform rügen. Zu viel gezahlte Miete können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Die Regelung gilt auch für jede Stufe einer Staffelmiete und für die Ausgangsmiete einer Indexmiete.

Praxistipp: Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Gemeinde in der Landesverordnung steht, und ermitteln Sie dann die Vergleichsmiete mit dem Mietspiegel. Diese Erläuterung ersetzt keine Rechtsberatung.

Verwandte Begriffe

  • Ortsübliche Vergleichsmiete

    Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in einer Gemeinde für vergleichbare Wohnungen in den letzten sechs Jahren üblicherweise vereinbart oder geändert wurde.

  • Mietspiegel

    Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in einer Gemeinde. Er zeigt typische Mieten je Quadratmeter nach Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung.

  • Staffelmiete

    Bei einer Staffelmiete legen Mieter und Vermieter schon im Mietvertrag fest, zu welchen Zeitpunkten und um welche Beträge die Miete künftig steigt.

  • Indexmiete

    Bei einer Indexmiete ist die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Steigen die Lebenshaltungskosten, darf der Vermieter die Miete entsprechend anpassen.

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