Eigentümerversammlung
Auch: ETV, Wohnungseigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dort fassen die Eigentümer Beschlüsse über die gemeinsame Verwaltung.
Der Verwalter muss mindestens einmal im Jahr zur Eigentümerversammlung einladen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einberufungsfrist beträgt nach dem Wohnungseigentumsgesetz mindestens drei Wochen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.
Typische Themen sind:
- Beschluss über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
- Erhaltungsmaßnahmen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum
- Höhe der Erhaltungsrücklage oder Sonderumlagen
- Bestellung und Entlastung des Verwalters
- bauliche Veränderungen und Hausordnung
Beschlüsse und Mehrheiten
Seit der WEG-Reform 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer anwesend sind. Die meisten Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eigentümer können beschließen, dass eine Online-Teilnahme möglich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch rein virtuelle Versammlungen zulässig.
Wer einen Beschluss für rechtswidrig hält, kann ihn per Anfechtungsklage gerichtlich prüfen lassen. Dafür gelten kurze Fristen ab der Beschlussfassung.
Praxistipp: Nehmen Sie an Versammlungen teil oder erteilen Sie eine Vollmacht. Hier werden Entscheidungen getroffen, die Ihren Geldbeutel direkt betreffen. Kaufinteressenten sollten sich die Protokolle der letzten drei Jahre zeigen lassen.
Verwandte Begriffe
Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist der Zusammenschluss aller Eigentümer in einem aufgeteilten Gebäude. Sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum.
Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung, die Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft leisten. Damit werden laufende Kosten und die Erhaltungsrücklage finanziert.
Die Erhaltungsrücklage ist das Sparkonto einer Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum. Früher hieß sie Instandhaltungsrücklage.
Gemeinschaftseigentum sind alle Teile eines Wohnungseigentumsobjekts, die nicht Sondereigentum sind – etwa Grundstück, Dach, Fassade, Treppenhaus und tragende Wände.