Zum Inhalt springen
  • Inserieren und Suchen für 0 €

Gemeinschaftseigentum

Auch: gemeinschaftliches Eigentum

Gemeinschaftseigentum sind alle Teile eines Wohnungseigentumsobjekts, die nicht Sondereigentum sind – etwa Grundstück, Dach, Fassade, Treppenhaus und tragende Wände.

Gemeinschaftseigentum gehört allen Wohnungseigentümern gemeinsam, jeweils im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Kein Eigentümer darf darüber allein verfügen.

Zwingend Gemeinschaftseigentum sind:

  • das Grundstück
  • Teile, die für Bestand und Sicherheit des Gebäudes nötig sind, etwa Fundament, tragende Wände, Dach und Geschossdecken
  • Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, zum Beispiel Treppenhaus, Aufzug und zentrale Heizungsanlage

Auch Fenster und Wohnungseingangstüren zählen nach überwiegender Auffassung zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie zur eigenen Wohnung gehören. Die Teilungserklärung kann jedoch regeln, dass einzelne Eigentümer die Kosten für bestimmte Bauteile selbst tragen.

Sondernutzungsrecht

An Teilen des Gemeinschaftseigentums kann ein Sondernutzungsrecht bestehen. Ein Eigentümer darf dann zum Beispiel einen Gartenanteil oder einen Stellplatz allein nutzen. Das Eigentum daran bleibt aber gemeinschaftlich.

Beispiel: Die Heizungsanlage im Keller muss erneuert werden. Das betrifft Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümerversammlung beschließt die Maßnahme, die Kosten werden aus der Erhaltungsrücklage oder über eine Sonderumlage finanziert.

Praxistipp: Klären Sie bei Schäden zuerst, ob Gemeinschafts- oder Sondereigentum betroffen ist. Davon hängt ab, wer handeln und zahlen muss.

Verwandte Begriffe

  • Sondereigentum

    Sondereigentum ist das Alleineigentum an einer abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage.

  • Teilungserklärung

    Die Teilungserklärung teilt ein Gebäude rechtlich in Wohnungseigentum auf. Sie legt fest, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist und wie groß die Anteile sind.

  • Erhaltungsrücklage

    Die Erhaltungsrücklage ist das Sparkonto einer Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum. Früher hieß sie Instandhaltungsrücklage.

  • Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist der Zusammenschluss aller Eigentümer in einem aufgeteilten Gebäude. Sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum.

Teilen