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Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien

Auch: Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Freibeträge Erbschaftsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer fallen an, wenn eine Immobilie vererbt oder verschenkt wird und der Wert die persönlichen Freibeträge übersteigt. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.

Erbschaft und Schenkung werden nach denselben Regeln besteuert. Bewertet wird die Immobilie mit ihrem steuerlichen Wert, der sich am Verkehrswert orientiert. Entscheidend ist, welcher Betrag nach Abzug der Freibeträge übrig bleibt.

Persönliche Freibeträge

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro, wenn deren Eltern noch leben
  • Eltern und Großeltern bei Erbschaft: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen und andere: 20.000 Euro

Die Freibeträge gelten je Schenker und Beschenktem und erneuern sich alle zehn Jahre.

Das Familienheim

Die selbst genutzte Wohnung kann steuerfrei übergehen:

  • an Ehegatten ohne Größengrenze, als Schenkung oder Erbe
  • an Kinder im Erbfall bis 200 Quadratmeter Wohnfläche

Voraussetzung ist in der Regel, dass der Erbe die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnt.

Vermietete Wohnimmobilien

Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt.

Beispiel

Eine Mutter schenkt ihrer Tochter eine Wohnung im Wert von 350.000 Euro. Der Freibetrag von 400.000 Euro deckt den Wert vollständig ab. Es fällt keine Schenkungsteuer an.

Praxistipp

Durch rechtzeitige Schenkungen im Zehnjahresabstand lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen. Ein vorbehaltenes Wohnrecht oder Nießbrauch mindert den Wert zusätzlich. Lassen Sie sich steuerlich und notariell beraten. Einen ersten Anhaltspunkt zum Wert liefert die Immobilienbewertung.

Verwandte Begriffe

  • Spekulationsfrist

    Die Spekulationsfrist beträgt bei Immobilien zehn Jahre. Wer innerhalb dieser Frist mit Gewinn verkauft, muss den Gewinn versteuern, sofern keine Ausnahme greift.

  • Grunderwerbsteuer

    Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie an. Den Steuersatz legt jedes Bundesland selbst fest, er liegt zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.

  • Verkehrswert

    Der Verkehrswert ist der Preis, der für eine Immobilie am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach ihren Eigenschaften und ihrer Lage zu erzielen wäre.

  • Nießbrauch

    Der Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Immobilie umfassend zu nutzen und ihre Erträge, etwa Mieten, zu ziehen. Er wird im Grundbuch eingetragen.

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