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Nießbrauch

Auch: Nießbrauchrecht

Der Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Immobilie umfassend zu nutzen und ihre Erträge, etwa Mieten, zu ziehen. Er wird im Grundbuch eingetragen.

Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB geregelt. Er wird häufig bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie vereinbart. Eltern schenken etwa ihr Haus den Kindern, behalten sich aber den Nießbrauch vor. Sie bleiben so wirtschaftlich abgesichert.

Der Nießbraucher darf:

  • die Immobilie selbst bewohnen
  • sie vermieten und die Miete behalten
  • sie grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen bewirtschaften

Der Eigentümer kann die Immobilie zwar verkaufen, der Nießbrauch bleibt aber bestehen. Der Nießbraucher trägt in der Regel die gewöhnlichen Unterhaltungskosten und laufenden Lasten. Größere Reparaturen und außergewöhnliche Lasten trägt nach dem Gesetz der Eigentümer, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Abgrenzung zum Wohnrecht

Das Wohnrecht erlaubt nur die eigene Nutzung zum Wohnen. Der Nießbrauch ist umfassender und erlaubt auch die Vermietung.

Auswirkungen auf den Wert

Eine mit Nießbrauch belastete Immobilie ist für Käufer deutlich weniger wert. Der Abschlag hängt vor allem vom Alter des Berechtigten und vom Jahreswert der Nutzung ab.

Praxistipp: Ein Nießbrauch hat steuerliche Folgen bei Schenkung und Erbschaft. Lassen Sie solche Gestaltungen notariell und steuerlich beraten.

Verwandte Begriffe

  • Wohnrecht

    Ein Wohnrecht berechtigt eine Person, eine Immobilie oder einen Teil davon selbst zu bewohnen. Es wird meist als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

  • Grundbuch

    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register beim Amtsgericht. Es zeigt, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Belastungen darauf eingetragen sind.

  • Verkehrswert

    Der Verkehrswert ist der Preis, der für eine Immobilie am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach ihren Eigenschaften und ihrer Lage zu erzielen wäre.

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien

    Erbschaft- und Schenkungsteuer fallen an, wenn eine Immobilie vererbt oder verschenkt wird und der Wert die persönlichen Freibeträge übersteigt. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.

  • Teilverkauf

    Beim Teilverkauf verkaufen Eigentümer einen Anteil ihrer Immobilie, meist bis zur Hälfte, an einen Anbieter, behalten per Nießbrauch das alleinige Wohnrecht und zahlen dafür ein Nutzungsentgelt.

  • Leibrente

    Bei der Immobilien-Leibrente verkaufen Eigentümer ihre Immobilie und erhalten lebenslang eine monatliche Rente; über ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch dürfen sie weiter darin wohnen.

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