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Sondereigentum

Sondereigentum ist das Alleineigentum an einer abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt eine Kombination aus Sondereigentum an der Wohnung und einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Beide Teile sind untrennbar verbunden.

Bei Wohnungen spricht man von Wohnungseigentum, bei Gewerberäumen, Kellern oder Garagen von Teileigentum. Seit der WEG-Reform 2020 können auch Stellplätze und bestimmte Freiflächen zum Sondereigentum gehören.

Typisch zum Sondereigentum gehören:

  • nichttragende Innenwände
  • Bodenbeläge, Wand- und Deckenputz innerhalb der Wohnung
  • Innentüren
  • Sanitärobjekte wie Waschbecken und Badewanne
  • Leitungen ab der Abzweigung in die Wohnung, soweit die Teilungserklärung nichts anderes regelt

Mit Ihrem Sondereigentum dürfen Sie grundsätzlich nach Belieben verfahren. Sie können die Wohnung selbst nutzen, vermieten, verkaufen oder renovieren. Grenzen setzen das Gesetz, die Teilungserklärung und die Rücksicht auf die anderen Eigentümer. Die Kosten für Erhaltung und Reparaturen am Sondereigentum tragen Sie allein.

Praxistipp: Schauen Sie vor Umbauten in die Teilungserklärung. Wer etwa eine Wand versetzen will, muss sicherstellen, dass sie nicht tragend ist und kein Gemeinschaftseigentum betrifft.

Verwandte Begriffe

  • Gemeinschaftseigentum

    Gemeinschaftseigentum sind alle Teile eines Wohnungseigentumsobjekts, die nicht Sondereigentum sind – etwa Grundstück, Dach, Fassade, Treppenhaus und tragende Wände.

  • Teilungserklärung

    Die Teilungserklärung teilt ein Gebäude rechtlich in Wohnungseigentum auf. Sie legt fest, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist und wie groß die Anteile sind.

  • Eigentumswohnung

    Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, die einer Person gehört, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück und den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes.

  • Hausgeld

    Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung, die Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft leisten. Damit werden laufende Kosten und die Erhaltungsrücklage finanziert.

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