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Gewährleistung am Bau

Auch: Mängelhaftung, Mängelansprüche, VOB/B, Gewährleistungsfrist

Gewährleistung am Bau bezeichnet die Pflicht des Bauunternehmers, Mängel an seiner Leistung nach der Abnahme zu beseitigen. Die Frist beträgt für Bauwerke nach BGB fünf Jahre, nach VOB/B in der Regel vier Jahre.

Rechtlich spricht man von Mängelansprüchen. Sie entstehen, wenn die Bauleistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

BGB oder VOB/B

  • BGB-Werkvertrag: Für Arbeiten an einem Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren ab Abnahme. Für Verbraucher gelten zusätzlich die Regeln des Verbraucherbauvertrags.
  • VOB/B: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, ist ein Regelwerk, das nur gilt, wenn es vertraglich vereinbart wird. Die Regelfrist für Bauwerke beträgt vier Jahre. Für bestimmte technische Anlagen kann sie kürzer sein. Eine schriftliche Mängelrüge kann die Frist verlängern.

Gegenüber Verbrauchern ist die VOB/B als Ganzes nur eingeschränkt wirksam. Viele Bauherren vereinbaren daher bewusst das BGB.

Ihre Rechte bei Mängeln

  1. Nacherfüllung verlangen, also Beseitigung durch den Unternehmer
  2. Nach erfolglosem Fristablauf selbst beseitigen lassen und Kosten verlangen
  3. Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz unter bestimmten Voraussetzungen

Sicherheiten

Häufig wird ein Gewährleistungseinbehalt vereinbart oder eine Bürgschaft gestellt. So steht Geld zur Verfügung, falls der Unternehmer nicht mehr erreichbar ist.

Praxistipp: Rügen Sie Mängel immer schriftlich, beschreiben Sie sie konkret und setzen Sie eine angemessene Frist. Notieren Sie sich das Ablaufdatum der Frist ab dem Tag der Bauabnahme. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Verwandte Begriffe

  • Bauabnahme

    Die Bauabnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie hat erhebliche rechtliche Folgen, etwa für Gewährleistung, Beweislast und Zahlungen.

  • Bauträger

    Ein Bauträger baut auf einem eigenen Grundstück Häuser oder Wohnungen und verkauft sie samt Grund und Boden an Käufer. Grundlage ist ein notariell beurkundeter Bauträgervertrag.

  • Generalunternehmer

    Ein Generalunternehmer übernimmt als einziger Vertragspartner des Bauherrn die Ausführung aller Bauleistungen, führt einen Teil selbst aus und beauftragt für den Rest eigene Subunternehmer.

  • Handwerkerrechnung

    Eine Handwerkerrechnung weist die Leistungen eines Handwerksbetriebs aus. Für Arbeiten im selbst genutzten Haushalt können Sie einen Teil der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen.

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