Grundbuchkosten
Auch: Grundbuchgebühren
Grundbuchkosten sind Gebühren des Grundbuchamts für Eintragungen wie Eigentumswechsel, Auflassungsvormerkung und Grundschuld. Sie betragen meist rund 0,5 Prozent des Kaufpreises.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch werden Sie rechtlich Eigentümer der Immobilie. Für diese und weitere Eintragungen erhebt das Grundbuchamt beim Amtsgericht Gebühren. Grundlage ist wie bei den Notarkosten das Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Geschäfts.
Typische Eintragungen beim Kauf
- Auflassungsvormerkung zur Sicherung Ihres Anspruchs
- Eintragung der Grundschuld für die finanzierende Bank
- Eigentumsumschreibung auf Sie als Käufer
- Löschung der Auflassungsvormerkung nach der Umschreibung
Die Kosten für die Löschung von Belastungen des Verkäufers trägt in der Regel der Verkäufer.
Beispiel
Bei einem Kaufpreis von 350.000 Euro und einer Grundschuld in ähnlicher Höhe können Sie mit Grundbuchkosten von rund 1.500 bis 2.000 Euro rechnen. Die Rechnung kommt direkt vom Amtsgericht, oft erst Wochen nach dem Notartermin.
Auch später fallen Gebühren an
Grundbuchkosten entstehen nicht nur beim Kauf. Auch die Löschung einer Grundschuld nach der Tilgung oder die Abtretung bei einem Bankwechsel kostet Gebühren.
Praxistipp
Planen Sie die Grundbuchkosten von Anfang an in Ihr Eigenkapital ein. Die Eigentumsumschreibung kann sich mehrere Monate hinziehen. Sie setzt voraus, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt und der Kaufpreis eingegangen ist.
Verwandte Begriffe
Notarkosten fallen für die Beurkundung des Kaufvertrags und weitere Notartätigkeiten beim Immobilienkauf an. Sie liegen meist bei rund 1,5 Prozent des Kaufpreises.
Kaufnebenkosten sind die Kosten, die beim Immobilienkauf zusätzlich zum Kaufpreis anfallen: Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und gegebenenfalls Maklerprovision.
Die Grundschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, das im Grundbuch eingetragen wird. Sie dient der Bank als Sicherheit für ein Darlehen.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register beim Amtsgericht. Es zeigt, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Belastungen darauf eingetragen sind.
Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag im Grundbuch, der dem Käufer den Anspruch auf das Eigentum sichert, bis er endgültig als Eigentümer eingetragen ist.