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Wohnrecht

Auch: Wohnungsrecht, lebenslanges Wohnrecht

Ein Wohnrecht berechtigt eine Person, eine Immobilie oder einen Teil davon selbst zu bewohnen. Es wird meist als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Rechtlich ist das dingliche Wohnrecht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB. Es wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und bleibt auch bei einem Verkauf bestehen. Häufig wird es auf Lebenszeit vereinbart, zum Beispiel wenn Eltern ihr Haus an die Kinder übertragen.

Der Berechtigte darf:

  • die vereinbarten Räume unter Ausschluss des Eigentümers bewohnen
  • Familienangehörige und für Pflege nötige Personen aufnehmen
  • Gemeinschaftsflächen wie Garten oder Keller mitnutzen, wenn das vereinbart ist

Vermieten darf er die Räume nur, wenn das ausdrücklich gestattet ist. Das unterscheidet das Wohnrecht vom umfassenderen Nießbrauch. Das Recht ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Wer trägt die Kosten?

Ohne besondere Vereinbarung trägt der Berechtigte die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Räume. Verbrauchskosten wie Strom und Heizung zahlt er meist selbst. Was genau gilt, sollte im Vertrag eindeutig geregelt sein.

Folgen für Verkauf und Bewertung

Ein eingetragenes Wohnrecht mindert den Verkehrswert erheblich, weil ein Käufer die Räume nicht selbst nutzen kann. Bei Banken erschwert es die Finanzierung.

Praxistipp: Klären Sie auch, was bei Umzug ins Pflegeheim passiert. Ohne Regelung bleibt das Wohnrecht bestehen, auch wenn es nicht mehr ausgeübt wird.

Verwandte Begriffe

  • Nießbrauch

    Der Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Immobilie umfassend zu nutzen und ihre Erträge, etwa Mieten, zu ziehen. Er wird im Grundbuch eingetragen.

  • Grundbuch

    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register beim Amtsgericht. Es zeigt, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Belastungen darauf eingetragen sind.

  • Verkehrswert

    Der Verkehrswert ist der Preis, der für eine Immobilie am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach ihren Eigenschaften und ihrer Lage zu erzielen wäre.

  • Rückmietverkauf

    Beim Rückmietverkauf verkaufen Eigentümer ihre Immobilie und mieten sie direkt vom Käufer zurück. Sie erhalten Kapital und bleiben im eigenen Zuhause wohnen.

  • Leibrente

    Bei der Immobilien-Leibrente verkaufen Eigentümer ihre Immobilie und erhalten lebenslang eine monatliche Rente; über ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch dürfen sie weiter darin wohnen.

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