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Eigentumswohnung kaufen: Teilungserklärung, Protokolle, Rücklage und Hausgeld prüfen

Was Käufer vor dem Notartermin prüfen sollten: Teilungserklärung, Protokolle, Erhaltungsrücklage, Hausgeld und drohende Sonderumlagen.

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Reihe mehrgeschossiger Wohnhäuser mit Balkonen in Berlin an einem bewölkten Tag
Wer eine Wohnung kauft, wird Teil einer Eigentümergemeinschaft und trägt deren Entscheidungen mit.Foto: Matthias Reumann / Unsplash

Wer eine Eigentumswohnung kauft, kauft die Gemeinschaft gleich mit. Vier Unterlagen zeigen, was auf Sie zukommt: Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Vermögensbericht mit der Erhaltungsrücklage und die Jahresabrechnung mit dem Hausgeld. Wer sie vor dem Notartermin liest, erkennt Sanierungsstau, Streit und drohende Sonderumlagen, bevor der Vertrag unterschrieben ist.

Ein Haken: Das Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen steht nach § 18 Abs. 4 WEG jedem Wohnungseigentümer zu, nicht dem Kaufinteressenten. Bitten Sie deshalb den Verkäufer, die Unterlagen zu beschaffen. Die Beschluss-Sammlung darf nach § 24 Abs. 7 WEG auch ein Dritter einsehen, den der Eigentümer dazu ermächtigt hat. Verweigert ein Verkäufer die Einsicht, ist das ein Warnzeichen.

Diese Unterlagen sollten Sie vor dem Kauf lesen

Unterlage Worauf Sie achten Rechtsgrundlage
Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan Was gehört zur Wohnung, was allen? Sondernutzungsrechte, Nutzungsregeln, Kostenschlüssel §§ 3, 5, 8, 10 WEG
Protokolle der letzten drei Jahre Geplante Sanierungen, Mängel, Streit, Hausgeldausfälle § 24 Abs. 6 WEG
Beschluss-Sammlung Alle Beschlüsse im Wortlaut, auch angefochtene § 24 Abs. 7 WEG
Wirtschaftsplan Hausgeld für das laufende Jahr, Zuführung zur Rücklage § 28 Abs. 1 WEG
Jahresabrechnung Tatsächliche Kosten, Nachzahlungen § 28 Abs. 2 WEG
Vermögensbericht Stand der Rücklage, wichtigstes Vermögen der Gemeinschaft § 28 Abs. 4 WEG

Drei Jahre Protokolle sind eine Empfehlung, kein gesetzlicher Maßstab. Bei älteren Häusern lohnt ein längerer Blick zurück, weil große Maßnahmen oft über Jahre vertagt werden.

Teilungserklärung: Was Ihnen wirklich gehört

Die Teilungserklärung legt fest, welche Räume Sondereigentum sind und was Gemeinschaftseigentum bleibt. Tragende Wände, Dach, Fassade und meist auch die Fenster gehören allen. Für deren Erhaltung zahlt deshalb die Gemeinschaft, und Sie können dort nicht allein entscheiden.

Prüfen Sie den Aufteilungsplan mit der tatsächlichen Wohnung: Stimmt die Nummer, gehört der Keller wirklich dazu, ist der Stellplatz ein Sondernutzungsrecht oder ein eigenes Teileigentum? Wichtig ist auch der Kostenschlüssel. Das Gesetz verteilt Kosten nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG), die Eigentümer können aber für einzelne Kosten oder Kostenarten etwas anderes beschließen. In der Gemeinschaftsordnung steht zudem, ob der Verkauf der Zustimmung des Verwalters bedarf (§ 12 WEG) und ob etwa Vermietung über Plattformen oder gewerbliche Nutzung eingeschränkt sind.

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Klausel, nach der Käufer für Hausgeldschulden des Vorgängers einstehen, ist das eine ernste Sache: Ohne eine solche Regelung haften Erwerber nach der Rechtsprechung des BGH nicht für Rückstände des Voreigentümers, mit ihr kann das anders sein.

Protokolle: Wo das Geld als Nächstes hingeht

Protokolle zeigen, wie die Gemeinschaft tickt. Suchen Sie gezielt nach Wörtern wie Dach, Fassade, Balkone, Tiefgarage, Heizung, Aufzug, Feuchtigkeit, Sonderumlage und Rechtsstreit. Vertagte Tagesordnungspunkte sind oft aussagekräftiger als beschlossene. Taucht dieselbe Reparatur drei Jahre in Folge auf, ohne dass etwas passiert, ist das ein Hinweis auf Geldmangel oder eine zerstrittene Gemeinschaft.

Fragen Sie auch nach, was seit der letzten Versammlung beschlossen wurde. Gegenüber der Gemeinschaft haftet grundsätzlich, wer bei Beschluss und Fälligkeit im Grundbuch steht. Wird eine Sonderumlage nach der Umschreibung beschlossen, zahlen also Sie, auch wenn der Schaden lange vorher entstanden ist. Für bereits beschlossene Maßnahmen gehört eine klare Regelung in den Kaufvertrag.

Wie ernst das Thema Offenlegung ist, zeigt ein BGH-Urteil von 2023 (V ZR 77/22): Ein Verkäufer hatte das Protokoll einer Eigentümerversammlung mit einer brisanten Information erst kurz vor der Beurkundung in einen Datenraum gestellt. Das genügte nicht ohne Weiteres, um seine Aufklärungspflicht zu erfüllen. Für Sie heißt das trotzdem: Selbst lesen ist der beste Schutz.

Erhaltungsrücklage: Wie viel ist genug?

Die Erhaltungsrücklage ist das gemeinsame Sparkonto für künftige Reparaturen. Das Gesetz verlangt nur eine „angemessene“ Rücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) und nennt keinen Betrag. Als Anhaltspunkt dienen häufig die Pauschalen aus § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung, die eigentlich für den preisgebundenen Wohnungsbau gelten.

Orientierungswert Instandhaltung je m² und Jahr nach Gebäudealter

  • unter 22 Jahre11,50 €≈ 67 €/Monat
  • 22 bis 31 Jahre14,58 €≈ 85 €/Monat
  • ab 32 Jahre18,62 €≈ 109 €/Monat

Quelle: § 28 Abs. 2 II. BV, Werte ab 01.01.2026 laut Thüringer Aufbaubank; mit Aufzug zuzüglich 1,63 €. Die Werte gelten für den preisgebundenen Wohnungsbau und sind für Eigentümergemeinschaften nur ein Anhaltspunkt. Monatswert: Rechnung für 70 m² Wohnfläche.

Die Pauschale ist kein Sparziel, das jedes Haus exakt treffen muss, aber ein guter Vergleichswert. Rechnen Sie die jährliche Zuführung aus dem Wirtschaftsplan auf den Quadratmeter um. Liegt sie in einem 40 Jahre alten Haus deutlich unter dem Wert, fragen Sie nach dem Grund. Entscheidend ist außerdem, was in den nächsten Jahren ansteht. Eine hohe Rücklage ist wenig wert, wenn gleichzeitig Dach und Heizung fällig sind.

Reicht die Rücklage nicht, beschließt die Gemeinschaft eine Sonderumlage. Das folgende Beispiel zeigt, wie stark die Rücklage den Betrag für eine einzelne Wohnung bestimmt.

Rechenbeispiel: Sonderumlage für eine Wohnung bei 120.000 € Dachsanierung

  • Rücklage 100.000 €1.700 €
  • Rücklage 60.000 €5.100 €
  • Rücklage 20.000 €8.500 €

Eigene Beispielrechnung, keine Marktdaten: Wohnung mit 85/1.000 Miteigentumsanteilen, Verteilung nach § 16 Abs. 2 WEG, Rücklage wird vollständig eingesetzt.

Die Rücklage gehört übrigens nicht Ihnen, sondern der Gemeinschaft. Der BFH hat deshalb 2020 entschieden (II R 49/17), dass der Anteil an der Rücklage den Kaufpreis für die Grunderwerbsteuer nicht mindert. Die Finanzverwaltung wendet das auch auf Wohnungseigentum an.

Hausgeld: Was monatlich wirklich bleibt

Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung an die Gemeinschaft. Eine amtliche Statistik dazu gibt es nicht. Ratgeber nennen oft 3 bis 4,50 Euro je Quadratmeter im Monat, die Spanne ist aber nur eine grobe Orientierung und hängt stark von Heizung, Aufzug, Hausmeister und Rücklage ab. Maßgeblich ist der Wirtschaftsplan genau Ihres Hauses.

Bestandteil Beispiele Bei Vermietung umlegbar?
Betriebskosten Wasser, Müll, Hausreinigung, Versicherung, Hausmeister ja, wenn vereinbart
Heizung und Warmwasser Brennstoff, Wartung, Messdienst ja
Verwaltung Verwaltervergütung, Kontoführung nein
Instandhaltung Reparaturen am Gemeinschaftseigentum nein
Erhaltungsrücklage Monatliche Zuführung nein

Für Ihre Haushaltsrechnung zählt das volle Hausgeld. Vermieter rechnen dagegen vor allem mit dem nicht umlegbaren Teil. Die Grundsteuer ist nicht im Hausgeld enthalten, sie kommt direkt von der Gemeinde. Vergleichen Sie außerdem das Hausgeld mit der letzten Jahresabrechnung. Musste nachgezahlt werden, ist der Plan vermutlich zu knapp gerechnet.

Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer tauchen in Abrechnung und Protokollen auf. Sie treffen die Gemeinschaft als Ganzes, weil Ausfälle zunächst von den anderen getragen werden müssen. Wenden Sie sich an den Verkäufer, wenn die Rückstände hoch sind, und lassen Sie sich die Zahlen erklären.

Vor dem Notartermin

Halten Sie im Kaufvertrag fest, wer welche bereits beschlossenen Kosten trägt, und ab wann Hausgeld und Abrechnungen auf Sie übergehen. Lassen Sie alles, was Ihnen zugesagt wurde, in die Urkunde aufnehmen, wie Sie im Ratgeber Kaufvertrag und Notar nachlesen können. Planen Sie zudem die Nebenkosten ein, die auch beim Wohnungskauf aus Eigenkapital zu tragen sind. Wie viel Reserve sinnvoll ist, steht im Ratgeber Eigenkapital beim Immobilienkauf, die Zusammensetzung der Kosten unter Kaufnebenkosten.

Kaufnebenkosten berechnen

€

Mit Makler?

Kaufnebenkosten gesamt

40.280 €

10,1 % des Kaufpreises

Grunderwerbsteuer (5 %)
20.000 €
Notar (ca. 1 %)
4.000 €
Grundbuch (ca. 0,5 %)
2.000 €
Maklerprovision (3,57 %)
14.280 €
Gesamtkosten inkl. Kaufpreis
440.280 €

Banken finanzieren die Nebenkosten meist nicht mit. Planen Sie dafür mindestens 40.280 € Eigenkapital ein.

Quellen

  • Wohnungseigentumsgesetz, §§ 16, 18, 19, 24, 28: gesetze-im-internet.de
  • Zweite Berechnungsverordnung, §§ 26 und 28; Pauschalen ab 01.01.2026 laut Thüringer Aufbaubank
  • BGH, Urteil vom 15.09.2023, V ZR 77/22 (Aufklärung und Datenraum)
  • BGH, Urteil vom 13.09.2013, V ZR 209/12, und Beschluss V ZB 43/93 (Hausgeldrückstände des Voreigentümers)
  • BFH, Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17 (Rücklage und Grunderwerbsteuer)

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Welche Unterlagen brauche ich beim Kauf einer Eigentumswohnung?

Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Protokolle und Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht und Energieausweis. Das Einsichtsrecht hat der Eigentümer, fragen Sie also den Verkäufer.

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Das Gesetz nennt keinen Betrag, es verlangt nur eine angemessene Rücklage. Als Anhaltspunkt gelten die Pauschalen der Zweiten Berechnungsverordnung: 2026 je nach Gebäudealter 11,50 bis 18,62 Euro je Quadratmeter und Jahr.

Wie hoch ist das Hausgeld üblicherweise?

Eine amtliche Statistik gibt es nicht. Häufig genannt werden 3 bis 4,50 Euro je Quadratmeter im Monat. Maßgeblich ist der Wirtschaftsplan des jeweiligen Hauses.

Hafte ich für Hausgeldschulden des Verkäufers?

Nach dem Gesetz nicht. Der BGH hat das mehrfach bestätigt. Eine Klausel in der Gemeinschaftsordnung kann jedoch etwas anderes vorsehen, deshalb sollten Sie sie lesen.

Wer zahlt eine Sonderumlage, die vor dem Verkauf beschlossen wurde?

Gegenüber der Gemeinschaft grundsätzlich der Eigentümer, der bei Beschluss und Fälligkeit im Grundbuch steht. Zwischen Käufer und Verkäufer gilt, was im Kaufvertrag vereinbart ist.

Mindert die Rücklage die Grunderwerbsteuer?

Nein. Die Rücklage gehört der Gemeinschaft. Der BFH hat 2020 entschieden, dass sie den Kaufpreis für die Grunderwerbsteuer nicht mindert.

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